Geschützte Landschaftsbestandteile (LB) werden nach § 39 LNatSchG NRW ausgewiesen (vgl. § 29 BNatSchG). Sie sind meist kleiner als NSG und können beispielsweise einen Bestand an Hecken, Streuobstwiesen oder Feuchtgünländer einnehmen. Ihr besonderer Schutz ist erforderlich
- zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
- zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
- zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
- wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Informationen über Geschützte Landschaftsbestandteile bzw. die jeweils geltenden Bestimmungen erhalten Sie bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehördebehörde.